In den ersten drei Kalenderjahren werden nur vorläufige Beiträge
vorgeschrieben, die nachträglich erneut berechnet werden. Diese
Regelung ist als Erleichterung für die ersten drei Jahre der Betriebsgründung
gedacht.
Ab dem
vierten Jahr der Selbständigkeit wird Ihre vorläufige Beitragsgrundlage von den
Einkünften des
drittvorangegangenen Jahres (z. B. 2013 für 2016) und den damals vorgeschriebenen
Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen abgeleitet.
Näheres dazu erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Vorläufige Berechnung der Beiträge