Ab dem 1. Juli 2015 gibt es bei medizinischer Notwendigkeit bis zum 18. Geburtstag zwei neue Leistungen im Bereich der Zahnmedizin:
- Frühkindliche Zahnbehandlung bei schweren Fehlstellungen ab dem sechsten Lebensjahr. Diese
erfolgt in der Regel durch abnehmbare Zahnspangen, wobei der bisher
geltende Selbstbehalt (durchschnittlich in Höhe von rund 450 €) wegfällt. Hier
geht es um kieferorthopädische Behandlungen im frühkindlichen Alter, die
bei definierten Zahnfehlstellungen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres
angewendet werden. Die Behandlung kann bei allen Zahnärzten und
Kieferorthopäden vorgenommen werden und sichert durch frühe Korrektur die
möglichst gesunde und normale Entwicklung des Gebisses.
- Festsitzende Zahnspange (auch „Zahnspange ohne Kostenanteil“
genannt) bei Kinder und Jugendlichen zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr bei schwerwiegenden Fehlstellungen.
Es handelt sich dabei um alle nötigen Leistungen rund um die Behandlung
mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen.
Achtung: Lingualtechnik, Keramikbrackets, Aligner und ähnliches fallen nicht in dieses Zahnspangen-System, sondern bleiben Privatleistung!
Die soziale Krankenversicherung schließt somit eine bisher bestehende Lücke in der Zahnversorgung für Kinder und Jugendliche auf Kassenkosten.
Wer hat Anspruch?
Die
festsitzende Zahnspange kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zahn- oder
Kieferfehlstellung mit Schweregrad „IOTN 4“ oder „IOTN 5“ festgestellt wird. „IOTN“ steht für „Index of Orthodontic Treatment Need“, also das internationale
Einteilungsschema für die medizinische Notwendigkeit von Zahnbehandlungen.
Der erste
Weg führt also zu einem Zahnarzt, der die Erstberatung vornimmt. Bestätigt
dieser den entsprechenden Schweregrad des Problems, kann die Behandlung
beginnen. Bei einer Behandlung durch den Vertragskieferorthopäden ist keine
Bewilligung erforderlich.
Neu ist auch die Einführung eines Qualitätssicherungssystems durch Messung des
Behandlungserfolges: Kümmert sich ein Patient nicht um nötige Mundhygiene,
erscheint nicht zu Kontrollterminen oder dergleichen und bringt so den
Behandlungserfolg ins Wanken, melden die behandelnden Kieferorthopäden dies der
SVA. Kann die Situation nicht geklärt werden, verliert der Betreffende den Anspruch
auf die kostenlose Leistung.
Voraussetzungen
Wer Anspruch auf diese kostenlose Leistung hat, hängt von folgenden Punkten ab:
- Die Behandlung muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen.
- Es muss eine schwerwiegende Zahnfehlstellung (IOTN 4 oder 5) vorliegen, die aus medizinischer Sicht der Behandlung bedarf. Bei kleineren, rein optischen Makeln greift die neue Regelung leider nicht.
- Der Anspruch muss gegenüber dem Vertragskieferorthopäden mittels E-Card nachgewiesen werden.
- Die Behandlung muss durch einen qualifizierten Zahnarzt aus dem Bereich der Kieferorthopädie erfolgen.
- Der betreffende Kieferorthopäde
muss über einen entsprechenden Vertrag mit der SVA verfügen.
Bei Behandlung durch einen Wahlkieferorthopäden, wird eine Kostenerstattung
nur dann geleistet, wenn alle folgenden Kriterien gegeben sind:
- der Wahlkieferorthopäde erfüllt zu Behandlungsbeginn die notwendigen Ausbildungs- und Qualitätskriterien und weist diese nach und
- die Leistung entspricht vollständig der Vertragsleistung und
- das Behandlungsergebnis (Verbesserung um mindestens 70 Prozent) ist erreicht und
- die bezahlte Honorarnote vorgelegt wird.
Informieren Sie sich vorab bei Ihrer SVA Landesstelle und holen Sie sich bei einer Wahlbehandlung eine Vorabgenehmigung.
Bitte beachten Sie: Das neue Leistungspaket für mehr Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag kommt nur bei schweren Fehlstellungen zum Tragen. Ausschließlich kosmetische Korrekturen sind damit ausgeschlossen und werden von der SVA nicht bezahlt.
Mehr zum Thema sowie die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie in unseren FAQ´s.