Bei den Ärzten gibt es folgende Unterscheidungen:
- Vertragsärzte: das sind Ärzte, die mit der SVA einen Vertrag haben.
- Wahlärzte: das sind Ärzte ohne Vertrag mit der SVA.
Vertragsärzte
Sachleistungsberechtigten
Versicherten stehen österreichweit rund 7500 Vertragsärzte zur Verfügung. Diese haben mit der SVA einen Einzelvertrag zur kostenlosen Behandlung
von Sachleistungsberechtigten abgeschlossen. Die Kosten werden direkt zwischen
der SVA und dem Vertragsarzt verrechnet. Dem Versicherten wird im Nachhinein
ein Kostenanteil von 20 Prozent durch der SVA vorgeschrieben beziehungsweise von der
Pension einbehalten.
Achtung:
Auf Kosten der SVA dürfen Sie in einem Kalendervierteljahr nur mit Zustimmung
der SVA mehrere praktische Ärzte oder mehrere Fachärzte des gleichen
Fachgebietes aufsuchen.
Als Geldleistungsberechtigter zahlen
Sie den Vertragsarzt zunächst selbst und erhalten dann nach Einreichung der
Honorarnote bei der SVA einen Kostenersatz nach dem Vergütungstarif laut
Satzung. Dieser Kostenersatz beträgt maximal 80 Prozent der tatsächlichen
Rechnungskosten.
Wahlärzte
In der gewerblichen Krankenversicherung
besteht freie Arztwahl. Sie müssen also nicht zu einem Vertragsarzt gehen.
Sind Sie ein
sachleistungsberechtigter Versicherter und lassen sich bei einem Wahlarzt behandeln, so müssen Sie die Rechnung selbst bezahlen. Die SVA leistet im Nachhinein einen Kostenersatz.
Dieser ist maximal so hoch wie jener Betrag, den sie bei einem Vertragsarzt
gezahlt hätte - abzüglich dem 20-prozentigen
Kostenanteil des Versicherten.
Sind Sie ein Geldleistungsberechtigter und gehen zum Wahlarzt, so zahlen Sie ebenso die Rechnung selber. Auch Sie können diese dann
bei der SVA einreichen. Nach Einreichung der Honorarnote bei der SVA
erhalten Sie einen Kostenersatz nach dem Vergütungstarif laut Satzung. Maximal beträgt
dieser aber 80 Prozent der tatsächlichen Rechnungskosten.
Wichtig: Auf Kosten der SVA dürfen Sie in einem Kalendervierteljahr nur mit Zustimmung der SVA mehrere praktische Ärzte oder mehrere Fachärzte des gleichen Fachgebiets aufsuchen.
Informationen, welche Leistungen der
ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, welche Leistungen von der SVA bewilligt
werden müssen und bei welchen Leistungen es keinen Kostenersatz gibt, erhalten
Sie rechts in der Linkbox im Dokument „Leistungen“.
Halbierung des Kostenanteils (Selbstbehalts)
Es besteht die Möglichkeit, den Kostenanteil von 20 Prozent auf 10 Prozent zu halbieren beziehungsweise den Ihnen vergüteten Betrag um 10 Prozent zu erhöhen. Dazu müssen Sie beim Programm „Selbständig Gesund“ teilnehmen und fünf individuelle Gesundheitsziele erreichen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.
Befreiung vom Kostenanteil (Selbstbehalt)
Bei folgenden Ausnahmen können Sie per Antrag vom Kostenanteil befreit werden:
- für die Dauer einer Dialysebehandlung infolge einer Nierenerkrankung
- für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie
- nach erfolgter Organtransplantation
- für Organspender
- bei
einem Behindertengrad von mindestens 50 Prozent
- für Schwerversehrte
Weiters können Versicherte über Antrag bei "besonderer sozialer
Schutzbedürftigkeit" befreit werden. Die Einkommensgrenzen beziehen sich
dabei auf die Richtsätze für die Ausgleichszulage.
Die Kostenanteilsbefreiung wird grundsätzlich befristet (zumindest mit vier
Quartalen) ausgesprochen.
Alle Pensionisten sind automatisch,
also ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen, mit einer Ausgleichszulage
von der Zahlung eines Kostenanteiles befreit.
Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die von keiner der bestehenden
Kostenanteilsbefreiungen wegen sozialer Schutzbedürftigkeit oder bestimmter
Erkrankungen oder Gebrechen erfasst sind, werden durch den Kostenanteilsdeckel (seit 01. Jänner 2013) finanziell
entlastet. Wird bei der quartalsmäßigen Kostenanteilsberechnung ermittelt, dass
die Jahressumme der Kostenanteile fünf Prozent des festgestellten Jahreseinkommens
des Versicherten erreicht, wird der Kostenanteil für die erbrachten Leistungen
sofort betraglich begrenzt und die weiteren Leistungen werden vom Kostenanteil
befreit.
Rechts in der Linkbox finden Sie die
Antragsformulare zur Befreiung vom Kostenanteil.
Weitere Informationen zu den
Kostenersätzen und der Vergütungen von Sach- und Geldleistungsberechtigten
erhalten Sie in den jeweiligen Infoblättern rechts in der Linkbox.