Die Unterstützungsleistung ist eine Geldleistung, die Ihnen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zusteht. Dazu sind gewisse Voraussetzungen erforderlich.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Unterstützungsleistung, wenn und solange Sie
- selbständig erwerbstätig und in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert sind,
- regelmäßig keinen oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen,
- die Aufrechterhaltung des Betriebes von Ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
- der behandelnde Arzt festgestellt
hat, dass Sie wegen einer Krankheit nicht arbeitsfähig sind.
Welche Meldepflichten
an die SVA muss ich erfüllen?
Wenn sich
eine längere Krankheit abzeichnet, suchen Sie am besten einen Arzt auf und
lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit auf dem Krankmeldungs-Formular bestätigen. Der
Arzt kann die Arbeitsunfähigkeit maximal vier Wochen rückwirkend bestätigen.
Die Krankmeldung müssen Sie dann innerhalb von zwei Wochen ab jenem Tag, an dem
der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, bei der SVA vorlegen.
Die noch andauernde Arbeitsunfähigkeit ist alle 14 Tage vom Arzt zu bestätigen
und innerhalb einer Woche der SVA zu melden.
Wenn Sie
den Antrag auf Unterstützungsleistung nicht fristgerecht stellen, haben Sie
erst ab dem Tag nach Einlangen des Antrages Anspruch auf die Leistung. Weiters
ruht Ihr Leistungsanspruch, solange Sie die Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht
zeitgerecht gemeldet haben.
Wie bekomme ich die Unterstützungsleistung?
Die Unterstützungsleistung können Sie bei Ihrer SVA Landesstelle beantragen. Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bestätigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Verwenden Sie dazu bitte das Formular „Krankmeldung“, welches Sie in der Linkbox finden.
Dauer und Höhe
Ab wann und wie lange habe ich Anspruch auf Unterstützungsleistung?
Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht immer nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als 42 Tagen.
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1.7.2018, gebührt die Leistung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für höchstens 140 Tage (20 Wochen).
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1.7.2018 gilt NEU: Sobald durchgehend mehr als 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit vorliegen, gebührt die Leistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die höchstmögliche Gesamtleistungsdauer von 140 Tagen (20 Wochen) bleibt unverändert.
Sie
erhalten die Unterstützungsleistung für maximal 20 Wochen. Die Dauer hängt
davon ab, wie lange Sie arbeitsunfähig sind. Wenn dieselbe Krankheit innerhalb von 26 Wochen wieder auftritt, werden
die Zeiten Ihrer Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet. Ist die maximale
Bezugsdauer von 20 Wochen ausgeschöpft, haben Sie aufgrund dieser Krankheit
zunächst ab der 21. Woche keinen Leistungsanspruch mehr. Erst nach einer
Wartezeit von 26 weiteren Wochen können Sie aufgrund derselben Krankheit wieder
Unterstützungsleistung beziehen.
Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit endet Ihr Anspruch auf
Unterstützungsleistung grundsätzlich mit dem Ende der Krankenversicherung.
Melden Sie diese Umstände daher bitte umgehend der SVA.
Wie viel Unterstützungsleistung erhalte ich?
Als
Unterstützungsleistung erhalten Sie pro Tag 30,53 € (Wert 2019). Dieser Betrag ist nicht von Ihrer Einkommenshöhe
abhängig.
Bitte
beachten Sie, dass Unterstützungsleistung als betriebliche Einkunft zu
versteuern ist.