In Österreich müssen für jedes Erwerbseinkommen Beiträge für die Sozialversicherung bezahlt werden. Das führt dazu, dass bei mehr als einem Job und mehr als einem Einkommen auch mehrfach Beitragszahlungen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung entstehen können.
Warum?
„Ich
kann nur einmal krank werden, warum muss ich dann zwei Mal Krankenversicherung
bezahlen?“ Der Klassiker unter den Fragen, wenn es um
das Thema Mehrfachversicherung geht.
Diese
Regelung dient vor allem der höheren Beitragsgerechtigkeit. Wie ist das
gemeint? Vergleichen wir zwei Personen: eine Person mit einem einzigen Einkommen
von 3.000 € monatlich und eine Person, die aus zwei Einkommensquellen je 1.500 €
verdient. Es ist nur schwer argumentierbar, dass die Beiträge der einen Person
von 3.000 € berechnet werden und die der mehrfachversicherten Person lediglich
von einem Einkommen, also von 1.500 €. Eigentlich sollte die
Sozialversicherungsbeiträge beider Personen exakt gleich hoch sein.
Es
geht also bei diesem Thema nicht darum, das Risiko des Krankwerdens doppelt
abzusichern, sondern sicherzustellen, dass die Beiträge bei jedem nach dem Gesamteinkommen
berechnet werden.
Abgeriegelt
wird diese Berechnung durch die Höchstbeitragsgrundlage. Deren Wert beträgt
heuer EUR 73.080,00. Übersteigt das jährliche Gesamteinkommen diese Grenze, so
werden von diesem Teil der Einkünfte, also alles über EUR 73.080,00 keine Beiträge
mehr verrechnen.
Wann?
Die
gängigste Form der Mehrfachversicherung besteht bei mehreren Erwerbstätigkeiten
über der Geringfügigkeitsgrenze. Wenn zum Beispiel ein Arbeiter nebenbei
Landwirt, ein öffentlich Bediensteter auch noch angestellt oder ein
Angestellter gleichzeitig auch selbständig ist.
Daneben
gibt es aber auch noch andere Konstellationen. Wenn jemand neben einem sogenannten
„Erwerbsersatzeinkommen“ auch noch einer Tätigkeit nachgeht. Beispielsweise
wenn jemand neben dem Kinderbetreuungsgeld oder in der Pension noch aktiv tätig
ist.
Daneben
gibt es aber auch noch Konstellationen, die nicht als Mehrfachversicherung
gelten. Etwa wenn jemand nach einem Landesgesetz versichert ist, hat das keinen
Einfluss auf die Berechnung nach einem Bundesgesetz (z. B. das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz). Zum Beispiel gilt das bei jemanden, der als
Angestellter bei der Krankenfürsorgeanstalt (KFA) (nach dem Wiener
Landesgesetz) pensions- und krankenversichert ist.
Bei
einer Versicherung nach mehreren Bundesgesetzen (z. B. angestellt und
selbständig tätig, Arbeiter und Landwirt) gibt es aber Konstellationen, die die
Beitragsberechnung beeinflussen können.
Nähere Informationen finden Sie auch im Kapitel Versicherung und Beiträge sowie in den bereitgestellten Informationsblättern rechts in der Linkbox.