Beginn und Ende der Sozialversicherung als Selbständiger
hängt zu einem großen Teil davon ab, wann Sie Ihren Gewerbeschein an- und
abmelden. Wenn Sie nicht als Einzelgewerbetreibender, sondern im Rahmen einer
Gesellschaft selbständig sind, können auch andere Faktoren eine
Rolle spielen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Der große Vorteil für Sie als Gewerbetreibender: Sie müssen
sich nicht um An- und Abmeldung bei der SVA kümmern. Beides bekommen wir
vom Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft automatisch und elektronisch
weitergeleitet.
Beginn
Ihre Sozialversicherung beginnt bei Einzelgewerbetreibenden
mit dem Tag, ab dem Sie das Gewerbe ausüben dürfen. Wenn Sie bisher von der
gewerblichen Sozialversicherung befreit waren, dann mit dem
Tag, an dem diese Befreiung wegfällt.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Bei Gesellschaftern beginnt die Pflichtversicherung mit dem
Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch. Bei
Gesellschaftern einer GmbH, die Geschäftsführer werden, mit dem Tag des
Eintrittes als solcher.
Nach Erhalt der Meldung der Gewerbebehörde oder des Firmenbuchs stellen wir (meist rückwirkend) Ihre Pflichtversicherung fest und schicken Ihnen einen Willkommensbrief zu. Darin finden Sie alle wichtigen Erstinformationen zur gewerblichen Sozialversicherung. Mit diesem Brief erhalten Sie auch die Versicherungserklärung und eine Einverständniserklärung. Schicken Sie diese bitte innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurück. Damit helfen Sie uns Ihre Daten vollständig zu erfassen.
Gerne können Sie diese und weitere Formulare auch online ausfüllen! Nähere Informationen und den Link finden Sie rechts unter "Antrag" und auf Ihrem Willkommensbrief.
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie innerhalb von sechs
Wochen nach Gewerbeanmeldung nichts von uns hören!
Ende
Eine Besonderheit der gewerblichen Sozialversicherung ist,
dass die Pflichtversicherung immer mit dem letzten Tag eines Kalendermonats endet. Melden
Sie also Ihr Gewerbe während eines Monats ab (z. B. am 11. Oktober), läuft
Ihre Sozialversicherung noch bis zum Monatsende (in unserem Beispiel bis 31.
Oktober).
Die Gewerbebehörde macht die Abmeldung frühestens ab dem Tag,
an dem Sie dies dort bekanntgeben. Tipp: Sie können Ihren Gewerbeschein vorerst
auch nur ruhend melden, wenn Sie vielleicht später wieder mit dem Gewerbe
arbeiten wollen. Melden Sie dies der Wirtschaftskammer – das ist in den meisten
Fällen sogar rückwirkend möglich! Genauere Informationen dazu erhalten Sie in
Ihrer zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer.
Auch hier erhalten wir alle Meldungen automatisch und
elektronisch. Wir verständigen Sie dann schriftlich über das Ende Ihrer
Pflichtversicherung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch von der
Pflichtversicherung befreien lassen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Befreiungen und Ausnahmen.