Die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe aller Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres bevor Sie aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind. Dabei sind die Beitragsgrundlagen aus allen beteiligten Bundesgesetzen zu berücksichtigen. Sie wird jährlich parallel zur Steigerung der Höchstbeitragsgrundlage angehoben.
Der
Beitrag zur Weiterversicherung beträgt bei Versicherten der Gewerbliche Sozialversicherung
22,8 Prozent
dieser Beitragsgrundlage. Die Weiterversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) beträgt 20
Prozent der Beitragsgrundlage.
Es besteht keine Beitragspflicht. Wir
schreiben daher keine Beiträge zur Weiterversicherung vor. Es steht Ihnen also
frei, die Beiträge nur für jene Monate zu bezahlen, die Sie auch als
Pensionsversicherungsmonate erwerben möchten. Sie können Beiträge maximal für ein
Jahr rückwirkend bezahlen.
Bitte beachten Sie: Werden die Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht bezahlt, endet die Weiterversicherung. Zahlen Sie daher für die Aufrechterhaltung der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zumindest die Beiträge für jeden siebten Monat ein.
Herabsetzung der Beitragsgrundlage
Ist es Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich, die Beiträge in der berechneten Höhe zu leisten, können Sie die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragen.
Wichtig: Informieren Sie sich aber vor der Herabsetzung, ob geringere Beitragszahlungen eine negative Auswirkung auf Ihre Pension haben.
Eine
Herabsetzung ist maximal bis zur Mindestbeitragsgrundlage von EUR 654,25 oder EUR 446,81
möglich. Legen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise bei.
Nähere Informationen über die Beiträge und Beitragsgrundlagen finden Sie unter Mindestbeiträge und Höchstbeiträge.
Dauer der Herabsetzung
Die
Herabsetzung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
Beispiel: Die Antragstellung ist am 7. März 2019. Die herabgesetzte
Beitragsgrundlage gilt dann vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2020.
Wir informieren Sie rechtzeitig vor dem Wegfall der Herabsetzung und geben Ihnen die Möglichkeit, neuerlich eine Herabsetzung zu beantragen. Stellen Sie keinen weiteren Antrag auf Herabsetzung, werden die Beiträge nach Ende der Herabsetzung von Ihrer Beitragsgrundlage vorgeschrieben.
Den Antrag auf Herabsetzung (siehe Linkbox rechts) schicken Sie bitte an das VersicherungsService Ihrer SVA-Landesstelle.