Wenn Sie auch nach dem Wegfall Ihrer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) krankenversichert sein möchten, können Sie – für sich und Ihre auch bisher mitversicherten Angehörigen – die Weiterversicherung in der Krankenversicherung beantragen.
Auch nach dem Tod eines Versicherten oder nach Scheidung kann die Weiterversicherung in der Krankenversicherung von den „mitversicherten” Hinterbliebenen oder vom Ehepartner fortgesetzt oder neu beantragt werden.
Voraussetzungen
Die Grundvoraussetzungen für die Weiterversicherung in der Krankenversicherung sind, dass Sie
- aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausscheiden
- weder in Österreich noch in einem anderen EWR-Staat pflichtkrankenversichert sind
- Ihren Wohnsitz in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat haben
- in einem anderen EWR-Staat auch nicht freiwillig krankenversichert sind sowie
- die Vorversicherungszeit erfüllen
Vorversicherungszeit
Sie ist erfüllt, wenn Sie in den zwölf Monaten vor Ihrem Ausscheiden aus der GSVG-Krankenversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen pflichtkrankenversichert waren.
Antragsfrist
Wir verständigen Sie, wenn Ihre GSVG-Krankenversicherung endet und informieren Sie dabei auch über die Möglichkeit der Weiterversicherung. Einen Antrag auf Weiterversicherung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung unserer Verständigung stellen.
Für Hinterbliebene beginnt die Antragsfrist mit dem Tag nach dem Tod des Versicherten und für den geschiedenen Ehepartner mit dem Tag der rechtsgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung der Ehe.
Den
Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung (siehe Linkbox rechts) schicken Sie bitte an
das VersicherungsService Ihrer SVA-Landesstelle.
Bitte beachten Sie: Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung sind als Sonderausgaben in voller Höhe steuerlich absetzbar.