Haben Sie sich für den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) entschieden?
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beginnt nach § 14a GSVG
- mit dem Tag, den Sie auswählen –
- frühestens an dem Tag, an dem Sie Ihre Berufsbefugnis erlangen
Sie endet
- mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Sie aus der Kammer ausscheiden oder
- durch Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 14b
GSVG
Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG beginnt
- mit dem Tag, an dem Ihre zusätzliche Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, eines Pensionsbezuges oder des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld/Weiterbildungsgeld beginnt
Sie endet
- mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Sie aus Ihrer Kammer ausscheiden – oder
- mit dem Wegfall Ihrer zusätzlichen
Krankenversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, eines Pensionsbezuges
oder des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld/Weiterbildungsgeld.
Der
Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b GSVG passt
sich Ihrer beruflichen Situation an. Tritt zum Beispiel durch ein Dienstverhältnis
eine zusätzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ein, wechselt
Ihr Versicherungsschutz für die selbständige Tätigkeit automatisch von der
Selbstversicherung nach § 14a GSVG auf die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG.
Fällt
die zusätzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wieder weg, tritt
grundsätzlich wieder die Selbstversicherung nach § 14a GSVG ein.