Bezahlen Sie Ihre Beiträge nicht innerhalb von 18 Tagen nach Fälligkeit, müssen wir Sie mahnen und ab dem 16. Tag nach der Fälligkeit Verzugszinsen verrechnen. In weiterer Folge kann es zur zwangsweisen Exekution der Beiträge kommen. Diese Maßnahmen sind mit Gebühren verbunden, die Sie verhindern können.
Kontaktieren Sie uns
Wenden Sie sich bei Zahlungsschwierigkeiten sofort an Ihre SVA-Landesstelle – die Mitarbeiter beraten Sie gerne!
Sie können Ihnen eventuell mit einer Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage, einer Zahlungsvereinbarung oder einer Stundung der Beiträge weiterhelfen.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der zwingenden Gesetzeslage können wir auf Sozialversicherungsbeiträge nicht verzichten.
Nähere Informationen zu Zahlungsvereinbarungen und Verzugszinsen haben wir für Sie auf zwei Infoblättern zusammengefasst. Diese finden Sie rechts in der Linkbox.
Hier finden Sie genauere Informationen zu Besondere Unterstützung.