In der gesetzlichen Sozialversicherung können Sie die Höhe Ihrer Beiträge nicht selbst wählen – sie ist durch das Gesetz festgelegt. Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und zur Pensionsversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) werden nach folgender Formel berechnet:
Höhe der Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus Ihren versicherungspflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Zu diesen Einkünften werden die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Haben Sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung oder eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen oder zahlen Sie für mitversicherte Angehörige einen Zusatzbeitrag, sind auch diese Beiträge zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie: Ihre Beitragsgrundlage ist nach oben hin durch die Höchstbeitragsgrundlage EUR 73.080,00 und nach unten durch die Mindestbeitragsgrundlagen EUR 5.361,72 und EUR 7.851,00 begrenzt. Da der Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf des Jahres erstellt wird, ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Berechnung der Beiträge erforderlich – dazu verwenden wir eine vorläufige Beitragsgrundlage. Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid für das Beitragsjahr vorliegt, ermitteln wir die endgültige Beitragsgrundlage.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Endgültige Berechnung der Beiträge.
Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage
Wir wollen Ihnen den Start in die Selbständigkeit erleichtern. Daher berechnen wir Ihre vorläufigen Beiträge in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit automatisch von der Mindestbeitragsgrundlage. Sie beträgt für
- Gewerbetreibende,
- Gewerbegesellschafter
im Jahr 2019 EUR 654,25 monatlich in der Pensionsversicherung und EUR 446,81 monatlich in der Krankenversicherung.
Für Freiberufler beträgt die Mindestbeitragsgrundlage EUR 654,25 monatlich in der Pensionsversicherung.
Bei Neuen Selbständigen beträgt die Mindestbeitragsgrundlage EUR 446,81 monatlich in der Pensions- und Krankenversicherung.
Höhe des Beitragssatzes
Sind Sie nach dem GSVG pflichtversichert, beträgt der Beitragssatz
- in der Pensionsversicherung 18,50 Prozent und
- in der Krankenversicherung 7,65 Prozent
Sind Sie nach dem FSVG pflichtversichert, beträgt der Beitragssatz in der Pensionsversicherung 20 Prozent.
Beiträge zur Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge
Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein fixer Betrag, unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte. Er beträgt im Jahr 2019 EUR 9,79 monatlich.
Der Beitrag zur Selbständigenvorsorge beträgt 1,53 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Sind Sie – z. B. als freiberuflicher Arzt – nur in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert und haben sich freiwillig für die Selbständigenvorsorge entschieden, zahlen Sie 1,53 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung als Vorsorgebeitrag.
Individuelle Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Sie haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ihre vorläufige Beitragsgrundlage Ihren aktuellen Einkünften anzupassen.
Nähere
Informationen dazu finden Sie unter Beitragsberechnung (Individuelle Anpassung der Beiträge).
Unter Mindest- und Höchstbeiträge haben wir für Sie die vorläufigen Beiträge in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit übersichtlich zusammen gestellt.