Sie üben eine – nicht gewerbliche - selbständige betriebliche Tätigkeit aus? Dann erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung, wenn
- Sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach einer anderen Bestimmung pflichtversichert sind (z.B. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG oder Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz - FSVG),
- Sie aus dieser Tätigkeit steuerrechtlich betriebliche „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und/oder „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ erzielen und
- diese Einkünfte über einem bestimmten Grenzbetrag (= Versicherungsgrenze) liegen. Dieser Grenzbetrag entspricht dem Jahreswert der Geringfügigkeitsgrenze und beträgt (EUR 5.361,72). Diese Versicherungsgrenze gilt unabhängig davon ob Sie Ihre selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben oder ob sie die einzige Einkommensquelle ist oder nicht.
Bis 31.12.2015 gelten zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Ihre soziale Absicherung umfasst die
- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Selbständigenvorsorge
Bitte beachten Sie: Für einige Berufsgruppen (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare oder Rechtsanwälte) besteht nicht in allen Zweigen der gewerblichen Sozialversicherung eine Pflichtversicherung.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen .
Pensions- und Krankenversicherung
Die Pensions- und Krankenversicherung ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist im ASVG geregelt. Die eingezahlten Beiträge leiten wir an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) weiter. Diese ist für die Durchführung und Leistungserbringung zuständig.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Krankheit und Unfall .
Selbständigenvorsorge
Die Selbständigenvorsorge ist im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelt. Verpflichtend ist die Selbständigenvorsorge nur für Personen, die auch in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. Die eingezahlten Beiträge zur Selbständigenvorsorge überweisen wir an die Vorsorgekasse, die Sie ausgewählt haben.
Stellen Sie Ihre Tätigkeit ein oder treten Sie Ihre Pension an, erhalten Sie – ähnlich wie die „Abfertigung neu“ für Dienstnehmer – eine Leistung ausgezahlt. Die Auszahlung dieser Leistung ist Aufgabe der ausgewählten Vorsorgekasse.
Bitte beachten Sie: Beziehen Sie bereits eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss, sind Sie von der Selbständigenvorsorge ausgenommen.
Nähere Informationen zur Selbständigenvorsorge haben wir für Sie auf unserem Infoblatt (75.6 KB) zusammengefasst.