Die Kosten für Heilbehelfe werden von der SVA nur dann übernommen, wenn der Kassentarif den Betrag von
EUR 34,80 (inkl. MwSt) übersteigt. Dies entspricht dem Mindestselbstbehalt. Billigere
Heilbehelfe müssen Sie selbst bezahlen.
Liegen die von uns übernommenen
Kosten über diesem Betrag, so ist ein Selbstbehalt von 20 Prozent der Kosten,
mindestens aber EUR 34,80 vorgesehen.
Maximal können grundsätzlich Kosten
im Wert von EUR 1.392,00 (inkl. MwSt) von der SVA übernommen werden. Darüber
hinausgehende Kosten sind von Ihnen selbst zu tragen.
Bei „teureren“ Heilbehelfen müssen
Sie vor dessen Bezug bei der SVA eine Kostenübernahmeerklärung verlangen. Diese
Kostenübernahmeerklärung müssen Sie dem Vertragspartner beim Bezug des
Heilbehelfs übergeben.
Der Selbstbehalt für Heilbehelfe
wird nachträglich vorgeschrieben oder von der Pension einbehalten.
In folgenden bestimmten Fällen
werden die Kosten von der SVA auch dann übernommen, wenn diese unter dem
Mindestselbstbehalt von EUR 34,80 liegen:
- Ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können (z. B. Colostomie, Urostomie, Ileostomie, Trachealkanülen, Inkontinentenversorgung)
- Geliehenen Heilbehelfen
- Reparatur von Heilbehelfen
Auch in diesen Fällen müssen Sie einen 20-prozentigen Selbstbehalt bezahlen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Applikationsmittel?
Unter Applikationsmittel versteht man Behelfe, die dazu dienen, bestimmte Heilmittel dem Körper zuzuführen (z. B. Einmalspritzen und -nadeln, Inhalatoren, Kanülen). Bei Verordnung auf Rezept erhalten Sie diese ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Brillen und Kontaktlinsen?
Für Sehbehelfe besteht eine
strengere Regelung, sofern diese von Ihnen selbst oder Ihren erwachsenen
Angehörigen in Anspruch genommen werden. So übernehmen wir die Kosten für Brillen
und Kontaktlinsen nur dann, wenn der Kassentarif höher als EUR 104,40 (inkl. MwSt)
ist. Dies entspricht dem Mindestselbstbehalt.
Ausnahmen sind Kinder und Personen,
die von der Rezeptgebühr befreit sind.
Bei gleichbleibender Sehstörung
besteht frühestens nach drei Jahren ein neuerlicher Anspruch.
Die Kosten für Gleitsicht- und
Trifokalgläser werden nicht übernommen.
Kontaktlinsen können nur bei
entsprechender medizinischer Begründung bewilligt werden und es ist eine
vorherige Bewilligung durch die zuständige SVA-Landesstelle notwendig.
Kann ich von diesem Selbstbehalt befreit sein?
Sie oder Ihre Angehörigen können von diesem Selbstbehalt befreit sein, wenn
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
- ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht oder
- Sie
als sozial schutzbedürftig gelten (gemäß den Richtlinien des Hauptverbandes).
Weiters sind Sie laut Satzung der SVA bei folgenden Ausnahmen vom 20-prozentigen Selbstbehalt, nicht jedoch vom Mindestselbstbehalt befreit:
- für die Dauer einer Dialysebehandlung
- für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie
- im Falle einer Organtransplantation
- bei einer mindestens 50–prozentiger Behinderung (laut Behindertenausweis)
- bei
einer Einstufung als Schwerversehrter.
In diesen Fällen müssen Sie
jedenfalls den Mindestselbstbehalt in der Höhe von EUR 34,80 bezahlen.
Rechts in der Linkbox finden Sie die
Antragsformulare zur Befreiung vom Selbstbehalt.