Voraussetzung für den Bezug von
Heilbehelfen ist eine ärztliche Verordnung. Bei manchen Behelfen ist auch eine
Bewilligung der SVA-Landesstelle erforderlich. Der Behelf muss jedenfalls in
einem anerkannten Fachgeschäft bezogen werden.
Die Kosten für Heilbehelfe übernehmen
wir grundsätzlich bis zu einem Betrag von EUR 1.392,00 (inkl. MwSt). Dieser Betrag
ist in der Satzung der SVA festgelegt.
Nehmen Sie einen Vertragspartner der SVA in Anspruch?
Beziehen Sie Ihren Heilbehelf über
einen unserer Vertragspartner, wird dieser direkt mit uns verrechnet. Der für
Sie geltende Selbstbehalt wird von uns vorgeschrieben.
Wünschen Sie eine spezielle
Ausführung, so müssen Sie die entstandenen Mehrkosten selbst bezahlen.
Nehmen Sie keinen Vertragspartner der SVA in Anspruch?
In diesem Fall müssen Sie den Heilbehelf vorerst selbst bezahlen. Erst danach können Sie bei uns einen Antrag auf Vergütung der Kosten stellen. Dafür senden Sie uns bitte:
- die ärztliche Verordnung
- unsere Bewilligung
- die
Originalrechnung samt Zahlungsbestätigung
Sobald wir diese Unterlagen
erhalten haben, bekommen Sie einen Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages, den
wir einem Vertragspartner bezahlt hätten, abzüglich des für Sie geltenden
Selbstbehaltes.
Für verloren gegangene Heilbehelfe
oder infolge fahrlässiger Behandlung unbrauchbar gewordene Heilbehelfe können
wir keine Kosten übernehmen.
Beim Bezug des Heilbehelfs in einem
nicht anerkannten Fachgeschäft ist ein Kostenersatz ebenfalls ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Die Satzung der SVA legt für bestimmte Heilbehelfe eine Mindestgebrauchsdauer fest.
Können Heilbehelfe auch leihweise in Anspruch genommen werden?
Ja. Heilbehelfe, die nur
vorübergehend gebraucht werden und ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren
Personen benützt werden können, werden durch Vertragspartner auch leihweise zur
Verfügung gestellt. Die dabei anfallenden Leihgebühren werden direkt zwischen
Vertragspartner und SVA verrechnet. Darunter fallen z.B. Krücken,
Krankenfahrstühle, Inhalationsapparate. Rollstühle und fahrbare
Toilettenstühle werden auch aus dem Eigenbestand der SVA verliehen. In diesem
Fall verrechnen wir Ihnen keine Leihgebühren.
Sollten keine Vertragspartner zur
Entlehnung von Heilbehelfen zur Verfügung stehen, erfolgt eine tarifmäßige
Vergütung. Legen Sie uns einfach die bezahlte Rechnung vor.
Werden Kosten für die Reparatur meines Heilbehelfs übernommen?
Ja. Bei Reparaturen für notwendige Heilbehelfe werden bis zu zwei Drittel der Kosten übernommen, die der SVA bei Neubeschaffung des Heilbehelfes entstehen würden.