Voraussetzungen
Pflegegeld steht Ihnen zu, wenn
- auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem bestimmten zeitlichen Mindestausmaß erforderlich ist,
- dieser Zustand mindestens sechs Monate andauert und
- der gewöhnliche Aufenthalt der pflegebedürftigen
Person in Österreich liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz haben, österreichisches
Pflegegeld beziehen.
Pflegebedarf
Bitte beachten Sie:
- Pflegebedarf liegt vor, wenn Betreuungs- und Hilfsverrichtungen oder die Anleitung und Beaufsichtigung von geistig und psychisch behinderten Menschen zu bestimmten Verrichtungen notwendig ist. Verrichtungen, die einen Pflegebedarf begründen können, sind beispielsweise die tägliche Körperpflege, das Zubereiten und die Einnahme von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung und die Besorgung von Lebensmitteln.
- Der Pflegebedarf wird anhand von Durchschnittswerten für die pro Monat erforderlichen Zeitaufwendungen ermittelt. Die Summe dieser Aufwendungen ergibt den Pflegebedarf, der für die Höhe des Pflegegeldes ausschlaggebend ist.
- Für bestimmte Gruppen von
Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (z. B. für Blinde
oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch
eines Rollstuhls zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).
Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten siebten bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).
Erschwerniszuschlag | |
Alter | zusätzlich zu berücksichtigende Stunden pro Monat |
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 50 Stunden |
ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 75 Stunden |
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr | 25 Stunden |
Höhe
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf in einem bestimmten zeitlichen Mindestausmaß; ab der Stufe fünf gelten zusätzliche Kriterien.
Pflegegeldstufen | ||
Stufe | mtl. Höhe Pflegegeld |
Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als |
1 | EUR 157,30 | 65 Stunden |
2 | EUR 290,00 | 95 Stunden |
3 | EUR 451,80 | 120 Stunden |
4 | EUR 677,60 | 160 Stunden |
5 | EUR 920,30 |
180
Stunden und Notwendigkeit
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6 | EUR 1.285,20 |
180
Stunden und Notwendigkeit
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7 | EUR 1.688,90 |
180
Stunden und
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