Haben Sie nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule im Inland besucht? Dann können Sie diese Zeit in der Pensionsversicherung als Versicherungszeiten vormerken. Ebenso kann eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung berücksichtigt werden.
Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten wirken sich auf die Pension grundsätzlich nur dann aus, wenn Sie dafür Beiträge entrichten. Diese Zeiten gelten dann als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Berücksichtigt werden können:
- für jedes anrechenbare Schuljahr 12 Monate
- für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate und
- anrechenbare Ausbildungsmonate mit der
gesamten Dauer
Je nach Schultyp gilt folgendes Höchstausmaß:
Schultyp | Höchstausmaß |
Mittlere Schule | 24 Monate |
Höhere Schule oder Akademie | 36 Monate |
Hochschule/Kunstakademie/Ausbildungszeiten | 72 Monate |
Wichtig für die Hinterbliebenenpension: Bei Pensionen für Hinterbliebene zählen Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten des Verstorbenen auch ohne Beitragsleistung für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit.